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die Seiten der Sozialistischen Jugend - Die Falken im Kreisverband Bad Doberan |
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unser Falken ABC - J...Falls Du hier einen Begriff vermißt oder anderer Auffassung bist, schreibe uns eine eMail oder tipper den Begriff gleich hier ein:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Jahresplanung im Kreisverband ist die zunächst noch grobe Planung aller wichtigen kommenden Aktivitäten zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wenn eine Idee nicht sogar noch älter ist, dann beginnt die Jahresplanung zumeist nach den Sommerfahrten. Alle Ideen zusammen ergeben schon eine ansehnliche Liste. Der Vorstand und die Aktiven bringen bis zur Mitgliedervollversammlung im Herbst eine Liste aller zu realisierenden Ferienfahrten bis einschließlich zum Sommer des nächsten Jahres zusammen. Das ist dann also unser grober Fahrplan, vornehmlich der Ferienfahrten und -zeltlager. Danach wird die Planung immer konkreter und läßt dennoch genug Raum, z.B. für viele kurzfristigere Wochenenden. Seminare planen wir, mit etwas Vorlauf, jeweils für das kommende Halbjahr.
Jugendarbeitsschutz [aus OZ 10.04.97 S.7]
Rostock (OZ) Bisher hatte es - wenn auch von den Betroffenen kaum empfunden - noch den Grauschleier des Unerlaubten. Seit dem 1. März 1997 ist es offiziell erlaubt: Mindestens 14jährige Mädchen und Jungen dürfen Nachbars Hund jetzt "Gassi führen", Werbezettel austragen, Nachhilfeunterricht geben und Botengänge ausführen - alles gegen Bezahlung. Was hier zu beachten ist, erläutert Fachjournalist Wolfgang Büser. Grundlage der aktuellen Veränderungen ist die Überarbeitung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dieses regelt auch den Berufsschulbesuch teilweise neu. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit bestanden vorher nur für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre in der landwirtschaft der Eltern (drei Stunden an sieben Tagen in der Woche), bei der Ernte auf fremden Bauernhöfen (drei Stunden an sechs Tagen in der Woche), beim Austragen von Zeitungen und Zeitschriften (zwei Stunden an sechs Tagen in der Woche) und für Handreichungen beim Sport (zwei Stunden an sieben Tagen in der Woche). Der Gesetzgeber wollte diese "unsystematischen" Sonderregelungen, die Dienstleistungen in privaten Haushalten einschließlich der Betreuung älterer Mitbürger nicht gestatteten, vereinheitlichen. Gleichzeitig war es sein Ziel, die betreffenden Regelungen zu erweitern. Nunmehr dürfen 14- und 15jährige ihr Taschengeld durch alle Tätigkeiten aufbessern, die "leicht und für Kinder geeignet" sind. Die Bundesregierung wird dazu in Ergänzung des neuen Gesetzes in einer Rechtsverordnung einen Katalog solcher Arbeiten aufstellen. Grundsätzlich ist die zulässige Arbeitszeit für Kinder auf zwei Stunden am Tag - fünf Tage in der Woche - begrenzt worden. Es gilt allerdings eine Ausnahme: In landwirtschaftlichen Familienbetrieben darf der Nachwuchs bis zu drei Stunden am Tag arbeiten, weil in diesem Bereich gesundheitliche Beeinträchtigungen bisher nicht festgestellt worden sind. Das Jugendschutzgesetz regelt auch die Vorschriften über die Freistellung volljähriger Auszubildender vor und nach Berufsschulunterricht neu. Dies soll eine "intensivere Integration volljähriger Azubis in den Betrieb" ermöglichen und dazu führen, daß die "Ausbildungsbereitschaft, insbesondere der Handwerksbetriebe" erhöht wird. Im Klartext: Volljährige Auszubildende müssen nunmehr auch an Tagen, an denen sie zur Berufsschule gehen, noch in den Betrieb - auch wenn sie mehr als fünf Unterrichtsstunden gebüffelt haben. Für minderjährige Azubis gilt das Verbot, an einem entsprechenden Berufsschultag noch zu arbeiten, nach wie vor (ausgenommen den zweiten Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden). Und ob minderjährig oder erwachsen, es gilt: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so müssen die Schritte nicht erst gen Firma gelenkt werden - gegebenenfalls aber anschließend. Unverändert geblieben sind die Regelungen über den Erholungsurlaub für Jugendliche. Er ist nach dem Alter gestaffelt und beträgt für 15jährige 30 Werktage (fünf Wochen), für 16jährige 27 Werktage (vier Wochen und drei Tage) und für 17jährige 25 Werktage (vier Wochen und ein Tag). Jugendgruppenleiter oder Jugendleiter kann man offiziell nicht so ohne weiters sein. Seit 1998 gibt es sogenannte "Empfehlungen", die aber eigentlich "Ausbildungsrichtlinien" darstellen. Empfehlungen zur landeseinheitlichen Ausbildung ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur landeseinheitlichen Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrgängen, die dadurch erworbenen fachlichen Befähigungen und die Ausstellung der Jugendleiter/in-Card 1. Rechtsgrundlage Auf der Grundlage des § 73 SGB VIII und der §§ 2 bis 5 sowie des § 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V) und auf der Grundlage der "Vereinbarung der obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Jugendleiter/in-Card" werden nachfolgende Regelungen den Trägern der Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern zur Übernahme in ihren Wirkungskreis empfohlen. 2. Ziele und Grundsätze der Ausbildung zum/zur Jugendleiter/in (1) Die Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/in kann durch Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Diese Empfehlung regelt die Mindestanforderung an die Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/in. Weitergehende Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer fachlichen oder verbandsspezifischen Vertiefung werden durch diese Empfehlungen nicht berührt. (2) Ziel der Grundausbildung ist es, ehrenamtlich Tätige zu befähigen, Jugendliche und Kinder über einen längeren Zeitraum selbständig zu leiten und zu begleiten. Hierzu müssen ehrenamtlich Tätige beispielsweise in der Lage sein,
(3) Eigene Erfahrungen der ehrenamtlich Tätigen aus der Arbeit mit Gruppen müssen bei der Grundausbildung berücksichtigt werden. Neben der Vermittlung von Inhalten ist das bewußte Erleben von gruppendynamischen Prozessen notwendig. Die ehrenamtlich Tätigen sollen sich konkret mit ihrer Rolle als Gruppenmitglied und Jugendleiter/in vertraut machen und Gelegenheit haben, sich selbst zu erfahren. 3. Inhalte der Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/in (1) Nachfolgende pädagogische und psychologische Grundlagen für die Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz sollen in der Grundausbildung vermittelt werden:
(2) Nachfolgende Grundlagen zur Organisation, Verwaltung und Förderung von Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen in der Grundausbildung vermittelt werden:
(3) Nachfolgende Kenntnisse über Rechtsgrundlagen sollen in der Grundausbildung vermittelt werden:
(4) Jugendleiter/innen sollen in der Grundausbildung auch befähigt werden, Gruppen in besonderen Problemlagen zu leiten bzw. zu begleiten. Hierzu zählen beispielsweise Kenntnisse über
(5) Die Grundausbildung muß zusätzlich den unter Absatz 1 bis 4 empfohlenen Inhalten einen einschlägigen "Erste-Hilfe-Kurs" enthalten. Hier sollten geeignete und zugelassene Bildungsträger herangezogen werden. Der Umfang sollte 2 x 8 Stunden nicht unterschreiten. 4. Dauer der Grundausbildung Die Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/in soll ohne den in Nr. 3 (5) ausgewiesenen "Erste-Hilfe-Kurs" 35 Zeitstunden nicht unterschreiten. 5. Bescheinigung über die Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen (1) Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die erworbenen fachlichen Befähigungen erfolgt durch den jeweiligen Träger der Grundausbildung den ehrenamtlich Tätigen gegenüber. (2) Ehrenamtlich Tätige stellen bei dem jeweils zuständigen Jugendamt, in dem ihr Wohnsitz liegt, einen Antrag auf die Ausstellung einer Jugendleiter/innen-Card. Sie weisen anhand der Trägerbescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs zum/zur Jugendleiter/in sowie die Teilnahme an einem "Erste-Hilfe-Kurs" auf der Grundlage dieser Empfehlungen bzw. der Festlegungen der Hilfsorganisationen nach. (3) Die ehrenamtlich Tätigen sollen zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Jugendleiter/innen-Card mindestens 16 Jahre als sein. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Jugendamt auch einem 15jährigen ehrenamtlichen Mitarbeiter eine Card ausstellen. (4) Die Jugendleiter/innen-Card ist bis zu drei Jahre gültig und kann nach Ablauf dieser Frist verlängert werden. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines Jugendhilfeträgers darüber, daß der betreffende ehrenamtlich Tätige noch im Aufgabenbereich der §§ 2 bis 5 des KJfG tätig ist und mindestens einmal an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Jugendleiter/innen-Card entfallen, ist diese beim zuständigen Jugendamt zurückzugeben. (5) Die Träger der freien Jugendhilfe, die eine Grundausbildung zum/zur Jugendleiter/in durchführen, sollen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sein und über einschlägige Erfahrungen im Bereich der §§ 2 bis 5 KJfG verfügen. Im Falle, daß ein Träger nicht über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügt, muß das Ausbildungscurriculum zuvor mit dem jeweilig zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt werden. 6. Sonstiges Die Jugendleiter/in-Card kann auch für neben- und hauptberuflich Tätige ausgestellt werden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung oder Befähigung im Sinne des § 9 Absatz 1 KJfG besitzen und als Jugendleiter/innen tätig werden. Diese Empfehlungen treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Schwerin, 30. 6. 1998 Den Text entnahmen wir der Homepage des Landesjugendringes MV.
Im Landkreis Bad Doberan sind abgeleitet von der Empfehlung des Landes "Richtlinien für die Grundausbildung von ehrenamtlichen Jugend(sozial)arbeitern im Gespräch, die noch 1999 beschlossen werden. Die Jugendhilfe hat die Aufgabe Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern. Die Aufgaben sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geregelt.
Die JugendleiterIn-Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wurde zum 01.01.1999 bundeseinheitlich eingeführt. Die JugendleiterIn-Card, auch Juleica genannt, ersetzt den bisher gültigen Jugendgruppenleiterausweis. Die JugendleiterIn-Card ist ein Ausweis für ehrenamtliche MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit zur Legitimation gegenüber Eltern der TeilnehmerInnen in der Jugendarbeit und gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen.
Jugendpflege meint im Grunde nichts anderes als Jugendhilfe. Der Begriff ist nur etwas aus der Mode gekommen. Kommunale Angestellte für die Kinder- und Jugendarbeit werden aber auch heute oft noch als Jugendpfleger bezeichnet. Die Stadt Bad Doberan "leistete" sich bis 2000 mit Jörg Zimmermann einen Stadtjugendpfleger. Die Stelle wurde dann aber als "freiwillige Aufgabe" der Stadt zugunsten der "Pflichtaufgaben" der Stadt gestrichen. Die Jugendpflege ist leider allzu oft zuerst von Streichungen betroffen, insbesondere wo kurzfristiges Denken vorherrscht. Jugendschutz geht alle an! [aus einem Amtsblatt:] Beobachtungen, Befragungen und Statistiken belegen, daß der Mißbrauch von Alkohol und Nikotin unter Kindern und Jugendlichen immer mehr zunimmt. Die Ursachen, die dazu führen sind sehr vielschichtig. Sie können familiärer und gesellschaftlicher Natur sein. Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gehören zu den Aufgaben und Pflichten der Eltern und aller Erziehungsberechtigten. Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland betont diesen Grundsatz. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen machen den Auftrag des Staates und der Gesellschaft deutlich, Eltern und Erzieher in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und das Anrecht des Kindes auf Erziehung zu sichern. Erziehung ist Liebe und Beispiel! Kinder und Jugendliche sind vor finanzieller Ausbeutung, seelischen Zwängen und Gefährdungen durch Abhängigkeiten zu schützen. Bestimmungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen, wie zum Beispiel das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) sind keine Strafinstrumente gegen junge Menschen, sondern wenden sich zunächst an die Erwachsenen, um sie anzuhalten, nachteilige Einflüsse auf die Entwicklung der Kinder unfd Jugendlichen abzuwenden. Das gilt auch im besonderen Maße für Freizeitorte, Schulen, Kindertagesstätten, Vereine, Verbände, freie und öffentliche Träger sowie für die Betreiber der gaststätten, Videotheken, Spielotheken, Diskotheken, Tankstellen und Kaufhallen. Jugendschutz im Ausland kennt mitunter andere Regeln, als in Deutschland. So dürfen in Tschechien nach 22 Uhr keine Jugendlichen unter 16 Jahren auf der Straße ohne Begleitung herumlaufen. Alkohol, auch Bier erhält man erst ab 18 und Hochprozentiges erst ab 21 Jahren. Wenn wir ins Ausland fahren, sollten wir versuchen, die Bestimmungen kennen zu lernen und uns daran zu halten. Die Jugendweihe ist zumindest in Ostdeutschland ein nach wie vor beliebtes unkonfessionelles Familienfest. Die erste Jugendweihe wurde bereits 1855 in Nordhausen abgehalten und wurde von der Arbeiterbewegung aufgegriffen. In der DDR mißbrauchten die Machthaber sie für staatspolitische Zwecke. Heute ist der politische Charakter dagegen fast völlig verschwunden. Knapp 100.000 Jugendliche, meist im Alter von 14 Jahren lassen sich weihen [davon HVD - Humanistischer Verband Deutschlands, 10.000 und Interessenvertretung Humanistische Jugendarbeit und Jugendweihe e.V., 90.000].
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