Die Kreiskontrollkommission der Doberaner Falken
Die dreiköpfige Kreiskontrollkommission gehört laut unserer Satzung neben der Mitgliedervollversammlung und dem Vorstand zu den “Organen” unseres Kreisverbandes.
Andere Gliederungen können das für sich völlig anders geregelt haben. Jedoch ist in Gliederungen, die keine eigene Kreiskontrollkommission oder eine entsprechendes Organ haben, automatisch die Landeskontrollkommission berechtigt (ja, verpflichtet) tätig zu werden.
Neuwahl:
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Frühjahr 2011
gewählt sind: ab 09.05.2009 – 7. Kreiskontrollkommission
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* Josepha E.
* Nastassja B.
* Daniel M. (bis zum 05.09.2010)
(alle 3 wurden am 17.04.2010 nachgewählt)
* Raik L. (nachgewählt am 05.09.2010)
gewählt sind: ab 28.04.2007 – 6. Kreiskontrollkommission
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* Caro P.
* Marcus M.
gewählt sind: ab 28.05.2005 – 5. Kreiskontrollkommission
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* Lisa B.
* Frank L.
* Christian T.
gewählt waren: ab 17.05.2003 – 4. Kreiskontrollkommission
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* Friederike D.
* Philipp D.
* Sebastian B.
gewählt waren: ab 17.03.2001 – 3. Kreiskontrollkommission
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* Anja H.
* Frank L.
* Jan D.
gewählt waren: ab 06.03.1999 – 2. Kreiskontrollkommission
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* Christine D.
* Friederike D.
* Andreas T. (nachgewählt am 11.03.2000)
gewählt waren: ab 15.03.1997 – 1. Kreiskontrollkommission
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* Christine D.
* Daniel B.
* Philipp D.
laut Satzung:
§ 9 Die Kreiskontrollkommission
1. Die Kreiskontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern. Mitglieder des Kreisvorstandes sowie alle Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes oder den ihm verbundenen Zweckeinrichtungen können nicht zum Mitglied der Kreiskontrollkommission gewählt werden. Die Mitglieder der Kreiskontrollkommission wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin.
2. Die Kreiskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die Durchführung der von der Mitgliedervollversammlung gefassten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
3. Bei verschiedener Auslegung der Satzung hat die Kreiskontrollkommission die Landeskontrollkommission anzurufen, deren Entscheidung bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung Gültigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Kreisvorstandes kein Stimmrecht.
4. Die Kreiskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren.
5. Alle Gliederungen und Organe des Kreisverbandes sind der Kreiskontrollkommission zur Aus-kunftserteilung verpflichtet.
6. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, zu den von der Kreiskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Kreiskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den Kreisvorstand. Vom Ergeb-nis der Beratung sind die davon Betroffenen zu unterrichten.
7. Auf Antrag der Kreiskontrollkommission oder des Kreisvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.
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