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Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung, oft auch nur MVV genannt, ist laut unserer Satzung das oberste “Organe” unseres Kreisverbandes. Das sind neben der Mitgliedervollversammlung der sechsköpfige Vorstand (allg. Vorstand – klick hier) und die dreiköpfige Kreiskontrollkommission. Andere Gliederungen können das für sich völlig anders geregelt haben.

stattgefundene Mitgliedervollversammlungen:

1. 15.06.1994
2. 17.03.1995
3. 05.05.1995 mit Wahlen und Satzung
4. 25.08.1995
5. 09.03.1996 mit Satzungsänderung
6. 06.09.1996 mit Satzungsänderung
7. 15.03.1997 mit Wahlen
8. 20.09.1997
9. 14.03.1998
10. 12.09.1998
11. 06.03.1999 mit Wahlen und Satzungsänderung
12. 02.10.1999
13. 11.03.2000 mit Nachwahlen
14. 16.09.2000
15. 17.03.2001 mit Wahlen
16. 15.09.2001
17. 25.05.2002
18. 21.09.2002
19. 17.05.2003 mit Wahlen von Kreisvorstand (5.) und KKK (4.)
20. 14.09.2003 und gleichzeitig 10 Jahre Doberaner Falken
21. 25.04.2004
22. 28./29.09.2004
23. 28.05.2005 mit Wahlen von Kreisvorstand (6.) und KKK (5.)
24. 03.09.2005
25. 22.04.2006
26. 02.09.2006 mit Nachwahlen
27. 28.04.2007 mit Wahlen von Kreisvorstand (7.) und KKK (6.)
28. 08.09.2007
29. 26.04.2008
30. 06.09.2008 mit Nachwahlen des Kreisvorstandes und gleichzeitig 15 Jahre Doberaner Falken
31. 09.05.2009
32. 05.09.2009 mit Wahlen des Kreisvorstandes (8.)
33. 17.04.2010 mit Wahlen des Kreiskontrollkommission (7.) und Nachwahlen des Kreisvorstandes(8.)

nächste:

* 03.-05.09.2010 in Pepelow

laut Satzung:

1. Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.

2. Die Mitgliedervollversammlung ist zuständig für das:
1. Festlegen der Grundsätze der Arbeit des Kreisverbandes
2. Ändern dieser Satzung
3. Beschlußfassen über vorliegende Anträge
4. Vergeben von Ehrenmitgliedschaften
5. Festlegen der Mitgliedsbeiträge des Kreisverbandes
6. Wählen der Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreiskontrollkommission
7. Entgegennehmen und das Bestätigen des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes
8. Entgegennehmen des Berichtes der Kreiskontrollkommission und Entlasten des Kreisvorstandes
9. Bestätigen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Kreisverbandes
10. Beschlußfassen über die Auflösung des Kreisverbandes

3. Die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird zweimal jährlich vom Kreisvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Mitgliedervollversammlung soll mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muß der Kreisvorstand
1. auf Beschluß einer Zweidrittelmehrheit des Kreisvorstandes,
2. auf einstimmigen Beschluß aller Mitglieder der Kreiskontrollkommission,
3. auf Antrag von zwei Fünfteln der Mitglieder des Kreisverbandes
unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der außerordentlichen Mitgliedervollversammlung müssen mindestens sechs Tage und dürfen höchstens zwei Wochen liegen. Mit Ausnahme der Neuwahl von Kreisvorstand und Kreiskontrollkommission hat die außerordentliche Mitgliedervollversammlung alle Aufgaben und Befugnissse einer ordentlichen Mitgliedervollversammlung. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln.

5. Anträge zur Mitgliedervollversammlung sind bis zum Beginn der Mitgliedervollversammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Kreisvorstandes und der Kreiskontrollkommission, bei Beginn der Mitgliedervollversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.

6. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.

7. Die Mitgliedervollversammlung ist, bei ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

8. Die Mitgliedervollversammlung gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

9. Die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes, sowie die Mitglieder der Bundes- und Landeskontrollkommission können mit beratender Stimme an der Mitgliedervollversammlung teilnehmen.


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