---------------------------------------------------------------------- _BUNDESSATZUNG_ _der_ _Sozialistischen Jugend Deutschlands_ - _Die Falken_ Beschlossen am 25. Mai 1963 von der 9. ordentlichen Bundeskonferenz zuletzt ge„ndert am 14. Mai 1999 von der 28. ordentlichen Bundeskonferenz I. Name und Sitz Wir sind die "Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken". Sitz unseres Verbandes ist Bonn. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruá ist "Freundschaft". II. Aufgaben und Zweck Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluá junger Menschen. Sie ist ein unabh„ngiger Jugend- und Erziehungsverband. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu f”rdern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen. Seine Arbeit vollzieht sich in vielf„ltigen Formen und Gruppen u.a. durch Maánahmen im Sinne des  11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes: - auáerschulische, politische Jugendbildung - Jugendarbeit in Sport und Spiel - arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit - internationale Jugendarbeit - Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit - Jugendberatung und Elternarbeit - Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenber der ™ffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Beh”rden und Verwaltungen. Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner p„dagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln. III. Mitgliedschaft 1. Alle M„dchen und Jungen, gleich welcher Abstammung, Nationalit„t oder Religion, k”nnen vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grunds„tzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied ausben, dem auf dessen Antrag durch die jeweils zust„ndige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgeh„ndigt wurde. 2. Mitglieder geh”ren ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeits- ringen an: den "Falken" von 6 - 15 Jahren, der "Sozialistischen Jugend" von 15 Jahren ab. 3. Wahlrecht a) das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 12. Lebensjahr (11 Jahre) b) das passive Wahlrecht der Mitglieder fr Organe der Gliederungen ab Orts- und Stadtverb„nde beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre) 4. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt b) durch Ausschluss aus dem Verband. 5. Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grunds„tze oder Beschlsse des Verbandes verstoáen, kann a) auf Erteilung einer Rge, b) auf Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot, binnen eines bestimmten Zeitraumes, der h”chstens 6 Monate betragen darf, neue Funktionen zu bernehmen, c) auf die Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft fr die Dauer bis zu einem Jahr, wobei die Pflichten aus der Mitgliedschaft bestehen bleiben, d) auf Ausschluá aus dem Verband erkannt werden. N„heres wird in einem Verbandsordnungsverfahren geregelt, das der Bundesausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschlieát und das von der Bundeskonferenz best„tigt werden muss. IV. Beitragsleistung 1. Die Mitglieder f”rdern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen. 2. Die H”he des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon an den Bundesvorstand abzufhren ist, wird von der Bundeskonferenz fest- gelegt. Die Beitr„ge erhebende Gliederung beh„lt einen Anteil der Mitgliedsbeitr„ge, dessen H”he, von der Bundeskonferenz festgelegt wird. šber die Aufteilung des verbleibenden Anteils entscheiden die Bezirke. Die Beitr„ge sind eine Bringschuld, sie sind minde- stens halbj„hrlich abzurechnen. 3. Fr alle Mitglieder (Falken und SJ) wird eine einheitliche "Internationale Marke" erhoben. Die H”he der "Internationale Marke" beschlieát die Bundeskonferenz. a) Die Landesverb„nde und Bezirke sind verpflichtet, pro abgerechnetes Mitglied im Jahr (Gesamtmarkeneinheiten pro Jahr : 12) beim Bundesvorstand eine "Internationale Marke" abzurechnen. b) Die Einnahmen aus dem Verkauf von "Internationalen Marken" drfen nur Verwendung finden fr: - Beitr„ge fr internationale Organisationen (USY, IFM), - zur Untersttzung von internationalen Organisationen, - fr Solidarit„tsaktionen der internationalen Arbeit. 4. Zur weiteren Untersttzung des Verbandes kann eine f”rdernde Mit- gliedschaft erworben werden. Die Leistung von F”rderbeitr„gen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organiatorischen Einfluss- nahme auf den Verband. V. Gliederungen 1. Gliederungen des Verbandes sind: a) die Orts- und Stadtverb„nde, b) die Bezirksverb„nde, c) die Landesverb„nde. 2. In den Satzungen der Landes- und Bezirksverb„nde k”nnen ferner nach regionalen Erfordernissen a) Kreisverb„nde b) Unterbezirke als weitere Gliederungen vorgesehen werden. Neu- und Umbildungen von Landes- und Bezirksverb„nden bedrfen der Zustimmung des Bundesausschusses. Die Mitglieder, die Gruppen der verschiedenen Altersstufen und die speziellen Arbeitsgemeinschaften eines Ortes werden zur Erfllung der Aufgaben des Verbandes zu einem Ortsverband zusammengefasst. Die Koordinierung und Weiterentwicklung der praktischen Arbeit erfolgt in Arbeitsringen, die in allen Gliederungen zu schaffen sind. Die aus p„dagogischen Grnden erforderliche Aufteilung des Verbandes in Gruppen und Arbeitsringe nach Alterstufen wird durch Arbeits- richtlinien festgelegt. 3. Die Vorst„nde aller Gliederungen sollen bestehen aus: dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden dem Organisationsreferenten/ der Organisationsreferentin und den Leitern/ den Leiterinnen der Arbeitsringe. Die Vorst„nde der Gliederungen und die Leiter/innen der Gruppen und der speziellen Arbeitsgemeinschaften werden nach demokra- tischen Prinzipien gew„hlt. Die Vorst„nde der Bezirks- und Landesverb„nde werden von den Delegierten auf Bezirks- und Landesverbandskonferenzen gew„hlt, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Das N„here bestimmen die Landes- und Bezirkssatzungen. VI. Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind: 1. Die Bundeskonferenz, 2. der Bundesausschuss, 3. der Bundesvorstand, 4. die Bundeskontrollkommission. 1. Die Bundeskonferenz Die Bundeskonferenz ist das h”chste Organ des Verbandes. Diese besteht aus 140 stimmberechtigten Delegierten, die nach Festlegung durch die jeweiligen Konferenzen in den Landes- und Bezirksver- b„nden zu w„hlen sind. Jeder Landesverband bzw. Bezirksverband erh„lt zwei Grundmandate. Die brigen Mandate werden nach dem d' Hondtschen Verfahren verteilt. Hierbei werden die Beitragslei- stungen der Landesverb„nde und Bezirke zugrunde gelegt, die in den beiden dem Konferenzjahr vorausgegangenen Kalenderjahren an das Bundessekretariat abgefhrt worden sind. Die Endabrechnung und Bezahlung der Beitragsmarken muss fr jedes Jahr einzeln erfolgen. Der endgltige Abrechnungstermin fr das jeweils abgelaufene Jahr ist der 31. M„rz des darauf folgenden Jahres. Erfolgt die Abrech- nung und Bezahlung nicht termingerecht, wird das entsprechende Jahr bei der Errechnung der Mandatsverteilung nicht bercksichtigt. Im Jahre der Bundeskonferenz kann der Bundesausschuss wegen der notwendigen Einhaltung der satzungsgem„áen Fristen den Abrech- nungstermin vorverlegen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Landes- und Bezirks vorsitzenden, die Mitglieder der Bundeskontrollkommission sowie die Bundessekret„re/innen nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil. Antragberechtigt fr die Bundeskonferenz sind die Konferenzen und Vorst„nde der Gliederungen, die Bundesfrauenkonferenz sowie Organe des Verbandes. Die Bundeskonferenz ist beschlussf„hig, wenn mehr als die H„lfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Bundeskonferenz gibt sich die Gesch„ftsordnung selbst. Die Bundeskonferenz nimmt die Berichte des Bundesvorstandes, der Bundeskontrollkommission und des Bundesschiedsgerichtes entgegen. Sie w„hlt in geheimer Wahl den Bundesvorstand und die Bundeskon- trollkommission und beschlieát ber die vorliegenden Antr„ge. Die Bundeskonferenz wird alle zwei Jahre vom Bundesvorstand einbe- rufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muss mindestens eine Frist von drei Monaten liegen. Antr„ge zur Bundes- konferenz sind mindestens sechs Wochen vor Konferenzbeginn dem Bundesvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Bundesvorstandes und der Bundeskontrollkom- misssion, mindestens vier Wochen vor Konferenzbeginn den Landes- und Bezirksverb„nden bekannt zu geben. Die Gesch„ftsordnung der Konferenz kann Ausnahmen von den Antragsfristen vorsehen. Eine auáerordentliche Bundeskonferenz muss der Bundesvorstand a) auf Beschluss einer einfachen Mehrheit des Bundesausschusses, b) auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Bundesvorstandes, c) auf einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Bundeskontroll- kommission, d) auf Antrag von zwei Fnfteln der Landes- und Bezirksverb„nde unverzglich unter Angabe der vorl„ufigen Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz mssen min- destens sechs Wochen und drfen h”chstens acht Wochen liegen. Fr die auáerordentliche Bundeskonferenz verringern sich die Antrags- fristen nach Absatz 7, 3. Satz um die H„lfte. Mit Ausnahme der Neuwahl von Bundesvorstand und Bundeskontrollkommission hat die auáerordentliche Bundeskonferenz alle Aufgaben und Befugnissse einer ordentlichen Bundeskonferenz. Die auáerordentliche Bundes- konferenz kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln. Die n„chste ordentliche Konferenz ist dann erst nach zwei Jahren einzuberufen. Im šbrigen gelten fr die auáerordent- liche Bundeskonferenz die Abs„tze 2 bis 6 entsprechend. 2. Bundesausschuss Der Bundesausschuss besteht aus dem Bundesvorstand und 45 st„ndigen Delegierten der Landesverb„nde bzw. Bezirke. Jeder Landesverband bzw. Bezirk erh„lt ein Grundmandat. Die brigen Mandate werden nach dem d'Hondtschen Verfahren verteilt. Der Bundesauschuá wird vom Bundesvorstand einberufen und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Bundesauschuá muss auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder oder aufgrund eines von der Mehrheit aller BKK-Mitglieder gefassten Beschlusses vom Bundesvorstand einberufen werden. Der Bundesausschuss trifft Entscheidungen von weit tragender Bedeutung im Rahmen der von der Bundeskonferenz aufgestellten Beschlsse und Richtlinien. Der Bundesausschuss w„hlt die Bundessekret„re/innen, die Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes und nimmt auch die Erg„nzungswahlen fr ausgeschiedene Mitglieder des Bundesvorstandes und fr die Bundeskontrollkommission vor. Bei den Erg„nzungswahlen fr die Bundeskontrollkommission haben die Bundesvorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Die Vorsitzenden der Bundeskontrollkommission und des Bundes- schiedsgerichtes nehmen beratend an den Sitzungen des Bundes- ausschusses teil. 3. Der Bundesvorstand Der Bundesvorstand besteht aus: a) dem/ der Bundesvorsitzenden, b) dem/ der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitig Vorsitzenden des SJ - Rings, c) dem/ der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitig Vorsitzenden des Falkenrings, d) Fachreferent/innen, deren Zahl und Aufgabengebiete auf der Bundeskonferenz vorher festgelegt werden. Die Zahl der Fach- referent/innen darf die Zahl der H„lfte der Beisitzer/innen beider Ringe nicht berschreiten. e) 5 Beisitzer/innen fr den SJ - Ring, f) 5 Beisitzer/innen fr den Falkenring. Der/ die Bundesvorsitzende, die stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden der Arbeitsringe und die Fachrefe- rent/innen werden in getrennten Wahlg„ngen gew„hlt. Bei der Wahl des/ der Bundesvorsitzenden ist der/ die Kandidat/in gew„hlt, der/ die mehr als die H„lfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein(e) Kandidat/in diese Stimmenzahl, so entscheidet im n„chsten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Bei- sitzer/innen fr die Arbeitsringe werden in besonderen Wahlg„ngen je Ring in Gruppen gew„hlt. Zu den Aufgaben des Vorstandes geh”ren: Die Fhrung des Verbandes nach der Satzung und den Beschlssen der Bundeskonferenz, Weiterentwicklung der geistigen Grundlagen der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Fhrung der Kassengesch„fte, die Einberufung der Bundeskonferenzen. Der/ die Bundesvorsitzende vertritt den Verband nach innen und auáen. Er/Sie ist Treuh„nder/in des gesamten Verbandsverm”gen und erm„chtigt, alle dem Verband zustehenden Rechte und Ansprche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Bundesvorstand ist an die Beschlsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte T„tigkeit aller Untergliederungen zu prfen und zu deren Zusammenknften beratende Vertreter zu entsenden. Der Bundesvor- stand hat auch zwischen den Sitzungen des Bundesausschusses gegen- ber den Mitgliedern dieses Gremiums eine Pflicht zur umfassenden Information. 4. Die Bundeskontrollkommission Die Bundeskontrollkommission besteht aus fnf Mitgliedern. Alle Besch„ftigten beim Bundesvorstand oder den ihm verbundenen Zweck- einrichtungen k”nnen nicht zum Mitglied der Bundeskontrollkommission gew„hlt werden. Die Mitglieder der Bundeskontrollkommission w„hlen aus ihrer Mitte den/ die Vorsitzende/n und seinen/ ihre Stellver- treter/in. Die Bundeskontrollkommission hat ber die Einhaltung der Satzung und ber die Durchfhrung der von der Bundeskonferenz und dem Bundesausschuss gefassten Beschlsse zu wachen und bei Verst”áen die erforderlichen Maánahmen einzuleiten. Bei Streitigkeiten ber die Auslegung der Bundessatzung hat die Bundeskontrollkommission den Bundesausschuss anzurufen, dessen Entscheidung bis zur n„chsten Bundeskonferenz Gltigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Bundesvorstandes kein Stimmrecht. Die Bundeskontrollkommission hat laufend die Gesch„ftsfhrung zu kontrollieren. Alle Organe und Gliederungen des Verbandes sind der Bundeskontroll- kommission zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, zu den von der Bundeskontroll- kommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vor- schl„gen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Bundeskontrollkommis- sion ist Berufungsinstanz fr Beschwerden ber den Bundesvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die davon Betroffenen zu unterrich- ten. Auf Antrag der Bundeskontrollkommission oder des Bundesvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt. Auf Verlangen ist der Bundeskontrollkommission die M”glichkeit zu geben, dem Bundesausschuss zwischen den Konferenzen ber ihre T„tigkeit zu berichten. VII. Wahlen und Abstimmungen, Beschlussf„higkeit 1. Alle Bundesorgane und die Organe der Gliederungen sind beschluss- f„hig, wenn mehr als die H„lfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung bei den jeweiligen Tagungen anwesend sind. 2. Alle Beschlsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzungen der Untergliederungen ausdrcklich andere Mehrheits- verh„ltnisse festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen werden nicht gez„hlt. Satzungs„nderungen bedrfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der Bundeskonferenz. Satzungs„ndernde Antr„ge drfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind. 3. Der Anteil der Frauen in allen Organen des Bundesverbandes betr„gt mindestens 40 %. Kann diese Quote auf der jeweiligen Konferenz nicht erreicht werden, k”nnen die verbleibenden Positionen beim n„chsten Bundesausschuss nachbesetzt werden. Jeder Ring muss die Quote erreichen. Bei Delegiertenwahlen kann die Nachbesetzung sofort erfolgen. VIII. Verm”gen und Inventar 1. Alle Gegenst„nde und Rechte, die fr die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verfgen ber das von ihnen fr die Organisation erworbene Eigentum. 2. Alle Gliederungen des Verbandes sind dem Bundesvorstand gegenber auf Anforderung verpflichtet, ihre Verm”gensverh„ltnisse zu belegen. 3. Bei Aufl”sung einer Gliederung f„llt das Verfgungsrecht der n„chsth”heren Gliederung zu. IX. Gemeinntzigkeit Unser Verband verfolgt ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegnstigte Zwecke" der Abgabenordnung, besonders durch die F”rderung der Jugendpflege. Der Verband ist selbstlos t„tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel drfen nur fr die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken unserer Verbandesarbeit fremd sind oder auch durch eine unverh„ltnism„áig hohe Vergtung begnstigt werden. X. Schlussbemerkungen Die Satzungen der Gliederungen des Verbandes drfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. In Zweifelsf„llen sind die Bestimmungen der Bundessatzung maágebend. Bei Streitigkeiten ber die Auslegung der Satzungen der Landes- verb„nde und Bezirke ist die Bundeskontrollkommission anzurufen. Ihre Entscheidung kann vor dem Bundesausschuss angefochten werden. XI. Selbstaufl”sung Die Selbstaufl”sung kann nur auf einer Bundeskonferenz mit Zwei- drittel-Mehrheit beschlossen werden. Bei einer Selbstaufl”sung oder bei Wegfall seines bisherigen Verbandszweckes fallen das Verm”gen und das Inventar zweckgebunden fr die Aufgaben der Jugendpflege dem Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt e.V. zu. Anhang zur Bundessatzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken (beschlossen auf der Bundesausschusssitzung am 1./2. M„rz 1986) Die einzelnen Untergliederungen des Verbandes sind in steuer- rechtlicher Hinsicht selbst„ndig. Die sich aus der Bet„tigung der Untergliederungen ergebenden Rechte und Pflichten sind durch diese wahrzunehmen.