§ 2 Aufgabe und Zweck
Die Sozialistische Jugend Deutschlands- Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluß junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband.
Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.
Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen u.a. durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 des KJHG:
- außerschulische, politische Jugendbildung
- Jugendarbeit in Sport und Spiel
- arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
- internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
- Jugendberatung und Elternarbeit
- Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.
Die Sozialistische Jugend Deutschlands- Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewußtsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewußtseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.
§ 3 Mitgliedschaft
Alle Mädchen und Jungen, gleich welcher Abstammmung, Nationalität oder Religion können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied ausüben, dem auf seinen Antrag durch die jeweils zuständige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgehändigt wurde.
Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an:
- den "Falken" von 6 - 14 Jahren,
- der "Sozialistischen Jugend" von 15 Jahren ab.
Wahlrecht
a) das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 12. Lebensjahr (11 Jahre).
b) das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe der Gliederungen ab Ortsverband beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß aus dem Verband.
Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Verbandes verstoßen, kann
a) auf Erteilung einer Rüge,
b) auf Aberkennung von bestehenden Funktionen,
c) das Verbot, binnen eines bestimmten Zeitraumes, der höchstens 6 Monate betragen darf, neue Funktionen zu übernehmen,
d) auf die Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft für die Dauer bis zu einem Jahr, wobei die Pflichten aus der Mitgliedschaft bestehen bleiben,
e) auf Ausschluß aus dem Verband
erkannt werden.
Näheres wird in einem Verbandsordnungsverfahren des Bundesverbandes der SJD- Die Falken geregelt.
§4 Beitragsleistung
Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Anteil,der davon an den
Bundesverband abzuführen ist, sowie der Mindestanteil, der bei der erhebenden Gliederung verbleibt, wird von der Bundeskonferenz festgelegt.
Die Beiträge sind eine Bringschuld.
Näheres zur Frage der Beiträge wird durch die entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung geregelt.
Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistungen von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organiatorischen Einflußnahme auf den Verband. Auch hierzu regelt weiteres die Bundessatzung.
§ 5 Gliederungen
Gliederungen des Landesverbandes sind:
a) die Ortsverbände
Die Mitglieder, die Gruppen der verschiedenen Altersstufen und die speziellen Arbeitsgemeinschaften eines Ortes werden zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu einem Ortsverband zusammengefaßt. Er hat Vertretungsrecht,wenn er aus mindestens 5 Mitgliedern besteht.
b) Kreisverbände
Die Kreisverbände fassen alle in ihrem Gebiet wirkenden Mitglieder und Ortsverbände zusammen. Ihr Gebiet soll weitgehend den regionalen Gliederungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechen.
Ein Kreisverband hat Vertretungsrecht, wenn er aus mindestens 5 Mitgliedern besteht.
Die Koordinierung und Weiterentwicklung der praktischen Arbeit erfolgt in Arbeitsringen.
Die aus pädagogischen Gründen erforderliche Aufteilung des Verbandes in Gruppen und Arbeitsringe nach Alterstufen soll durch Arbeitsrichtlinien festgelegt werden.
Die Jugendgruppen arbeiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie sollen ihre Gruppenleiter/innen selbst wählen.
Die Gruppen des Falken-Ringes werden von Helfer/innen geleitet. Die Gruppenmitglieder haben Mitentscheidungsrecht bei der Wahl der Kindergruppenleiter/innen.
Neu- und Umbildungen von Gliederungen bedürfen der Zustimmung der Landeskonferenz.
Die Vorstände aller Gliederungen sollen im Sinne einer Mindestanforderung bestehen aus:
- einem /einer Vorsitzenden,
- einem /einer stellvertretenden Vorsitzenden,
sowie nach jeweiligen regionalen Erfordernisssen aus:
- den LeiterInnen der Arbeitsringe,
- der Kassiererin/dem Kassierer,
- BeisitzerInnen zu den Arbeitsringen,
- FachreferentenInnen, deren Zahl durch die Satzung festgelegt sein muß und die Zahl der BeisitzerInnen der Ringe nicht überschreiten darf. Ihre Aufgaben werden durch die Konferenz der entsprechenden Gliederung festgelegt.
Die Vorstände der Gliederungen und die LeiterInnen der Gruppen und der speziellen Arbeitsgemeinschaften werden nach demokratischen Prinzipien gewählt.
Das Nähere regeln die Satzungen der Gliederungen.
1.Die Landeskonferenz
Die Landeskonferenz ist das höchste Organ des Verbandes. Sie besteht aus mindestens 30 stimmberechtigten Delegierten, die nach Verteilung der Mandate in den einzelnen Kreisverbänden zu wählen sind.
Nach dem dHondtschen Verfahren verteilt der Landesausschuß die Mandate zur Landeskonferenz. Hierbei werden die Beitragsleistungen der Gliederungen zugrunde gelegt, die in dem letzten, dem Konferenzjahr vorausgegangenen Kalenderjahr an das Landessekretariat abgeführt worden sind. Der endgültige Abrechnungstermin für das jeweils abgelaufene Jahr ist der 31. März des darauffolgenden Jahres, sofern keine andere Regelung durch einen Landesausschußbeschluß festgelegt wurde. Erfolgt die Abrechnung und Bezahlung nicht termingerecht, wird das entsprechende Jahr bei der Errechnung der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt.
Alle Gliederungen erhalten ein Mindestmandat.
Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Mitglieder der Landeskontrollkommission sowie die Landessekretäre nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil.
Antragsberechtigt für die Landeskonferenz sind die Gliederungen, Mitglieder sowie Organe des Verbandes.
Die Landeskonferenz ist beschlußfähig,wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Landeskonferenz gibt sich die Geschäftsordnung selbst.
Die Landeskonferenz nimmt die Berichte des Landesvorstandes, der Landeskontrollkommission und des Landesschiedsgerichtes entgegen.
Die Landeskonferenz wählt in geheimer Wahl den Landesvorstand und die Landeskontrollkommission und beschließt über die vorliegenden Anträge.
Die Landeskonferenz wird mindestens alle 2 Jahre vom Landesvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muß mindestens eine Frist von 6 Wochen liegen.
Anträge zur Landeskonferenz sind mindestens vier Wochen vor Konferenzbeginn dem Landesvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommisssion, mindestens drei Wochen vor Konferenzbeginn den Kreisverbänden bekanntzugeben. Die Geschäftsordnung der Konferenz kann Ausnahmen von den Antragsfristen vorsehen.
Eine außerordentliche Landeskonferenz muß der Landesvorstand
a) auf Beschluß einer einfachen Mehrheit des Landesausschußes,
b) auf Beschluß einer Zweidrittelmehrheit des Landesvorstandes,
c) auf einstimmigen Beschluß aller Mitglieder der Landeskontrollkommission,
d) auf Antrag von zwei Fünfteln der Kreisverbände (bzw. Ortsververbände,soweit keine Kreisverbände eingerichtet sind)
unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz müssen mindestens vier Wochen und dürfen höchstens sechs Wochen liegen. Für die außerordentliche Landeskonferenz verringern sich die Antragsfristen um die Hälfte.
Mit Ausnahme der Neuwahl von Landesvorstand und Landeskontrollkommission hat die außerordentliche Landeskonferenz alle Aufgaben und Befugnissse einer ordentlichen Landeskonferenz.
Die außerordentliche Landeskonferenz kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln. Die nächste ordentliche Konferenz ist dann erst nach zwei Jahren einzuberufen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Landeskonferenz die entsprechenden Absätze dieser Satzung.
2. Landesausschuß
Der Landesausschuß besteht aus dem Landesvorstand und 16 Delegierten der Kreis- oder Ortsverbände. Diese Delegierten werden stärkemäßig auf der Grundlage und nach den gleichen Grundsätzen, die für die Delegiertenaufschlüsselung zur letzten Landeskonferenz maßgebend sind, verteilt.
Alle Gliederungen erhalten ein Grundmandat.
Der Landesauschuß wird vom Landesvorstand einberufen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Landesauschuß muß auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Grund eines von der Mehrheit aller Landeskontrollkommissionsmitglieder gefaßten Beschlusse vom Landesvorstand einberufen werden.
Der Landesausschuß trifft Entscheidungen von weittragender Bedeutung im Rahmen der von der Landeskonferenz aufgestellten Beschlüsse und Richtlinien.
Der Landesausschuß wählt die Landessekretäre/innen, die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes und nimmt auch die Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Landesvorstandes und für die Landeskontrollkommission vor.
Bei den Ergänzungswahlen für die Landeskontrollkommission haben die Landesvorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Die Vorsitzenden der Landeskontrollkommission und des Landesschiedsgerichtes nehmen beratend an den Sitzungen des Landesausschusses teil.
3. Der Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem/der Landesvorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitig Vorsitzenden des SJ-Rings,
c) dem/der stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitig Vorsitzenden des Falkenrings,
d) max. zwei BeisitzerInnen für den SJ-Ring
e) max. zwei BeisitzerInnen für den F-Ring
Die Anzahl der Beisitzer/ Beisitzerinnen beider Arbeitsringe wird vor der Wahl durch die Landeskonferenz festgelegt. Der Landesvorstand kann durch Beschluß der Landeskonferenz zur Unterstützung seiner Arbeit durch FachreferentInnen ergänzt werden, deren Aufgaben auf der Landeskonferenz vorher festgelegt werden.
Die Zahl der FachreferentInnen darf die Zahl der Hälfte der BeisitzerInnen beider Arbeitsringe nicht überschreiten.
Der/die Landesvorsitzende, die stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden der Arbeitsringe und die FachreferentInnen werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei der Wahl des/der Landesvorsitzenden, der stellvertretenden Landesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden der Arbeitsringe sowie der FachreferentInnen ist jeweils der Kandidat/ die Kandidatin gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein/e Kandidat/in diese Stimmenzahl, so entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die BeisitzerInnen für die Arbeitsringe werden in besonderen Wahlgängen je Ring in Gruppen gewählt.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
Die Führung des Landesverbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der Landeskonferenz, Weiterentwicklung der geistigen Grundlagen der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Führung der Kassengeschäfte, die Einberufung der Landeskonferenzen.
Der Landesvorstand trifft sich mindestens alle 2 Monate und gibt sich eine ständige Geschäftsordnung.
Der/die Landesvorsitzende vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er/Sie ist Treuhänder/in des gesamten Landesverbandsvermögen und ermächtigt, alle dem Landesverband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse der Landeskonferenz und des Landesausschusses sowie der Bundeskonferenz und des Bundesausschuß gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller Untergliederungen des Landesverbandes zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter zu entsenden.
Der Landesvorstand hat gegenüber den Gliederungen die Pflicht zur umfassenden und zeitnahen Information.
4. Die Landeskontrollkommission
Die Landeskontrollkommission besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern.
Alle Beschäftigten beim Landesvorstand oder den ihm verbundenen Zweckeinrichtungen können nicht zum Mitglied der Landeskontrollkommission gewählt werden. Die Mitglieder der Landeskontrollkommission wählen aus ihrer Mitte den/ die Vorsitzenden/ Vorsitzende und seinen/ ihre Sellvertreter/ Stellvertreterinnen.
Die Landeskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die Durchführung der von der Landeskonferenz und dem Landesausschuß gefaßten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Landessatzung hat die Landeskontrollkommission die Bundeskontrollkommission anzurufen.
Die Landeskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren.
Alle Organe und Gliederungen des Landesverbandes sind der Landeskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Der Landesvorstand ist verpflichtet, zu den von der Landeskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Landeskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über die davon Betroffenen zu unterrichten.
Auf Antrag der Landeskontrollkommission oder des Landesvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.
Auf Verlangen ist der Landeskontrollkommission die Möglichkeit zu geben, dem Landesausschuß zwischen den Konferenzen über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen, Beschlußfähigkeit
1. Die Organe des Landesverbandes sowie die Organe der Gliederungen sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten nach ordentlicher Einladung anwesend sind. Mitgliederversammlungen der Kreis- und Ortsverbände sind beschlußfähig, wenn fristgerecht und ordentlich eingeladen wurde.
2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzung der Untergliederung ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltung werden nicht gezählt.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten der Landeskonferenz.
Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind.
§ 8 Vermögen und Inventar
1. Alle Gegenstände und Rechte, die für die Landesorganisation erworben werden, sind Eigentum des Landesverbandes. Die Landesgliederungen verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene Eigentum.
2. Alle Gliederungen des Landesverbandes sind dem Landesvorstand gegenüber auf Anforderung verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse zu belegen.
3. Bei Auflösung des Landesverbandes fällt das Verfügungsrecht der nächsthöheren Gliederung zu.