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Widerspruchsbescheid vom 15.02.99 (Poststempel)

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.1998 teilte das Arbeitsamt Rostock dem Widerspruchsführer mit, daß seinem Antrag auf Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) nicht entsprochen werden kann, da es sich bei den geplanten Maßnahmeinhalten um Arbeiten handelt, welche arbeitsmarktpolitisch unzweckmäßig sind.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 19.11.1998 im Arbeitsamt Rostock eingegangene Widerspruch.
Der Widerspruchsführer bittet um Überprüfung der Entscheidung. Er verweist darauf, daß die durchzuführenden Arbeiten im öffentlichen Bereich lägen. Gerade in der Jugendarbeit seien die Angebote noch lange nicht ausreichend. Daher müsse die beantragte ABM auch arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Darüber hinaus nehme er als öffentlicher Träger eine besondere Stellung in der Jugendhilfe ein. Er biete Geselligkeit, Spaß, Spiel, Sport, Kultur, Erholung, Erlebnis und Bildung. Durch den an ihn ergangenen Ablehnungsbescheid sei es ihm nicht möglich, einige Angebote für Kinder und Jugendliche, die für das Jahr 1999 geplant waren, durchzuführen.
Auf den weiteren Inhalt der Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen.

Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 260 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn
  1. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden und
  2. die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen, die durch die Arbeit beruflich stabilisiert oder qualifiziert und deren Eingliederungsaussichten dadurch verbessert werden können.
Nach § 261 Abs. 1 SGB III sind Maßnahmen förderungsfähig, wenn die in ihnen verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen. Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Ergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.
Maßnahmen, die deutlich und offensichtlich erkennbar zum Beispiel Zielen von Interessenverbänden dienen, liegen gleichfalls nicht im öffentlichen Interesse.

Der Widerspruchsführer beantragte am 02.07.1998 bei dem Arbeitsamt Rostock die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit dem Ziel der Schaffung von zusätzlichen Angeboten im Freizeit- und außerschulischen Bildungsbereich für Kinder und Jugendliche im Landkreis Bad Doberan. Entsprechend den vorliegenden Antragsunterlagen wurde die ABM zur Unterstützung einer durch das Arbeitsamt im Rahmen der Lohnkostenzuschüsse Ost geförderten Maßnahme beantragt. Wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahme soll die Vorbereitung und Durchführung von vielfältigen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche sein. Dies wird von dem Widerspruchsführer in seinem Formantrag ausführlich dargelegt.

Trotz erneuter Prüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens konnte dem Antrag vom 02.07.1998 nicht entsprochen werden.

Dies deshalb nicht, da davon auszugehen ist, daß die beantragten Arbeiten im überwiegenden Interesse des Widerspruchsführers liegen.
Der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Satzung war zu entnehmen, daß es sich bei dem Widerspruchsführer um einen unabhängigen Jugend- und Erziehungsverband handelt. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen. Wie der Satzung weiterhin zu entnehmen war, vollzieht er diese Arbeit in vielfältigen Formen. So zum Beispiel durch:
  • außerschulische, politische Jugendbildung;
  • Jugendarbeit in Sport und Spiel;
  • arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit;
  • internationale Jugendarbeit;
  • Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit usw.
Unter Beachtung der geplanten Maßnahmeinhalte konnte folglich davon ausgegangen werden, daß das Anliegen der beantragten ABM in erster Linie in der Verwirklichung der in der Satzung verankerten Ziele besteht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die innerhalb der ABM geplanten Aktivitäten vorrangig der Verbreitung der Weltanschauung des Widerspruchsführers und damit nicht zuletzt der Gewinnung neuer Mitglieder dienen. An der Durchführung der Arbeiten überwiegt somit eindeutig das Interesse des Widerspruchsführers gegenüber dem öffentlichen Interesse.
Unter Beachtung des § 261 Abs. 1 SGB III konnte daher einer Förderung nicht zugestimmt werden.

Die Entscheidung, den Antrag vom 02.07.1998 abzulehnen, entspricht damit den gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, daß der hiergegen eingelegte Widerspruch erfolglos bleiben mußte.

Arbeitsamt Rostock
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Stand: 09.07.1999   thomas@sjd-falken.de   ©