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Die "Organe"
der Sozialistischen Jugend - Die Falken
im Kreisverband Bad Doberan


das sind laut Satzung des Kreisverbandes:

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Mitgliedervollversammlung

trat zusammen am:
  1.   15.06.1994
  2.   17.03.1995
  3.   05.05.1995 Wahl
  4.   25.08.1995
  5.   09.03.1996
  6.   06.09.1996
  7.   15.03.1997 Wahl
  8.   20.09.1997
  9.   14.03.1998
  10.   12.09.1998
  11.   06.03.1999 Wahl
  12.   02.10.1999
  13.   11.03.2000 Nachwahlen
  14.   16.09.2000
nächste: laut Satzung:
  1. Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.

  2. Die Mitgliedervollversammlung ist zuständig für das:
    1. Festlegen der Grundsätze der Arbeit des Kreisverbandes
    2. Ändern dieser Satzung
    3. Beschlußfassen über vorliegende Anträge
    4. Vergeben von Ehrenmitgliedschaften
    5. Festlegen der Mitgliedsbeiträge des Kreisverbandes
    6. Wählen der Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreiskontrollkommission
    7. Entgegennehmen und das Bestätigen des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes
    8. Entgegennehmen des Berichtes der Kreiskontrollkommission und Entlasten des Kreisvorstandes
    9. Bestätigen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Kreisverbandes
    10. Beschlußfassen über die Auflösung des Kreisverbandes

  3. Die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird zweimal jährlich vom Kreisvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Mitgliedervollversammlung soll mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen.

  4. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muß der Kreisvorstand
    1. auf Beschluß einer Zweidrittelmehrheit des Kreisvorstandes,
    2. auf einstimmigen Beschluß aller Mitglieder der Kreiskontrollkommission,
    3. auf Antrag von zwei Fünfteln der Mitglieder des Kreisverbandes
    unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der außerordentlichen Mitgliedervollversammlung müssen mindestens sechs Tage und dürfen höchstens zwei Wochen liegen. Mit Ausnahme der Neuwahl von Kreisvorstand und Kreiskontrollkommission hat die außerordentliche Mitgliedervollversammlung alle Aufgaben und Befugnissse einer ordentlichen Mitgliedervollversammlung. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln.

  5. Anträge zur Mitgliedervollversammlung sind bis zum Beginn der Mitgliedervollversammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Kreisvorstandes und der Kreiskontrollkommission, bei Beginn der Mitgliedervollversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.

  6. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.

  7. Die Mitgliedervollversammlung ist, bei ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

  8. Die Mitgliedervollversammlung gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

  9. Die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes, sowie die Mitglieder der Bundes- und Landeskontrollkommission können mit beratender Stimme an der Mitgliedervollversammlung teilnehmen.

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Kreisvorstand

gewählt sind: ab 06.03.1999 - 3. Kreisvorstand nächste Sitzung:                     stattgefundene Sitzungen:
  •   im November 2000
laut Satzung:
  1. Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören: Die Führung des Kreisverbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung, Weiterentwicklung der geistigen Grundlagen der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Führung der Kassengeschäfte, die Einberufung der Mitgliedervollversammlungen.

  2. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bildung des neuen Kreisvorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Periode nachgewählt.

  3. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. Kreisvorsitzenden,
    2. stellvertretenden Kreisvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des SJ-Ringes
    3. stellvertretenden Kreisvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des F-Ringes
    4. höchstens vier weiteren Beisitzerinnen


  4. Bei der Wahl ist die Kandidatin gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin diese Stimmenzahl, so wird ein weiteres Mal gewählt. Erreicht erneut keine Kandidatin diese Stimmenzahl, so entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl des zweiten Wahlganges.

  5. Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlungen gebunden.

  6. Der Kreisvorstand ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller Gliederungen des Kreisverbandes zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter zu entsenden.

  7. Der Kreisvorstand hat gegenüber den Mitgliedern des Kreisverbandes eine ständige Pflicht zur umfassenden Information.

  8. Der Kreisvorstand tagt in kreisverbandsöffentlicher Form. Alle Mitglieder des Kreisverbandes können daran beratend teilnehmen. Nichtöffentliche Sitzungen erfordern einen entsprechenden Beschluß des Kreisvorstandes zu Beginn der Sitzung.

  9. Von den bestehenden Gliederungen des Kreisverbandes sollen je eine benannte Sprecherin beratend an den Sitzungen des Kreisvorstand teilnehmen.

  10. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes sollen beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.

  11. Der Kreisvorstand kann Bereiche seiner Aufgaben für einen zu bestimmenden Zeitraum an Einzelne übertragen.

  12. Die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Sie ist Treuhänderin des gesamten Kreisverbandsvermögen und ermächtigt, alle dem Kreisverband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

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Kreiskontrollkommission

gewählt sind: ab 06.03.1999 - 2. Kreiskontrollkommission nächste Sitzung:
  •   4. Quartal 2000
laut Satzung:
  1. Die Kreiskontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern. Mitglieder des Kreisvorstandes, sowie alle Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes oder den ihm verbundenen Zweckeinrichtungen können nicht zum Mitglied der Kreiskontrollkommission gewählt werden. Die Mitglieder der Kreiskontrollkommission wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin.
  2. Die Kreiskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die Durchführung der von der Mitgliedervollversammlung gefaßten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
  3. Bei verschiedener Auslegung der Satzung hat die Kreiskontrollkommission die Landeskontrollkommission anzurufen, deren Entscheidung bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung Gültigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Kreisvorstandes kein Stimmrecht.
  4. Die Kreiskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren.
  5. Alle Organe und Gliederungen des Kreisverbandes sind der Kreiskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  6. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, zu den von der Kreiskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Kreiskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den Kreisvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die davon Betroffenen zu unterrichten.
  7. Auf Antrag der Kreiskontrollkommission oder des Kreisvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.
www.sjd-falken.de
falken@sjd-falken.de
  Sozialistische Jugend - Die Falken im Kreisverband Bad Doberan
  D-18209 Bad Doberan, Seestraße 13 (alt: Alexandrinenplatz 8)
  Telefon: +49 038203 62622, Fax: +49 038203 63664
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Stand: 09.10.2000   thomas@sjd-falken.de   ©