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Die Satzung
der Sozialistischen Jugend - Die Falken
im Kreisverband Bad Doberan


beschlossen auf der 3. Mitgliedervollversammlung am 5. Mai 1995 in Bad Doberan
geändert auf der 5. Mitgliedervollversammlung am 9. März 1996 in Bad Doberan
geändert auf der 6. Mitgliedervollversammlung am 6. September 1996 in Bad Doberan
zuletzt geändert auf der 11. Mitgliedervollversammlung am 6. März 1999 in Alt Bukow


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  1. Name und Sitz
  2. Aufgaben und Zweck
  3. Mitgliedschaft
  4. Beitragsleistung
  5. Gliederungen des Kreisverbandes
  6. Organe des Kreisverbandes:
    1. Die Mitgliedervollversammlung
    2. Der Kreisvorstand
    3. Die Kreiskontrollkommission
  7. Wahlen und Abstimmungen, Beschlußfähigkeit
  8. Vermögen und Inventar
  9. Gemeinnützigkeit
  10. Schlußbemerkungen
  11. Selbstauflösung

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I. Name und Sitz
  1. Wir sind der Kreisverband Bad Doberan des bundesweit tätigen Kinder- und Jugendverbandes "Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken".

  2. Sitz des Kreisverbandes ist Bad Doberan.

  3. Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes umfaßt vorrangig das Territorium des Landkreises Bad Doberan.

  4. Wir sehen uns in der Nachfolge und Tradition der "Kinderfreunde" und der "Sozialistischen Arbeiterjugend" vor 1933.

  5. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß ist "Freundschaft".

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II. Aufgaben und Zweck
  1. Der Kreisverband Bad Doberan der "Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken" ist ein freiwilliger Zusammenschluß junger Menschen.

  2. Wir wollen uns und anderen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, selbstbestimmt zu lernen und zu wirken.

  3. Dabei wollen wir sinnvolle Freizeitgestaltung und politisches Engagement verbinden.

  4. Grundwerte wie Gerechtigkeit und Solidarität, Freiheit und Demokratie wollen wir an junge Menschen herantragen und selbst leben.

  5. Diese Arbeit kann sich in den vielfältigen Formen und Gruppen vollziehen.

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III. Mitgliedschaft
  1. Alle Mädchen und Jungen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion, können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund eines Antrages erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Dem Mitglied wird ein Mitgliedsbuch ausgehändigt.

  3. Mitglied des Kreisverbandes kann sein, wer die Satzung des Kreisverbandes anerkennt und bereit ist, die Arbeit des Kreisverbandes zu unterstützen.

  4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Kreisverbandes.

  5. Mitglied kann auch sein, wer außerhalb des Landkreises Bad Doberan wohnt und dort keiner dem Kreisverband entsprechenden Gliederung des Verbandes angehört.

  6. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluß aus dem Kreisverband.

  7. Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Verbandes verstoßen, kann
    1. auf Ausschluß aus dem Kreisverband und
    2. auf Ausschluß aus dem Verband erkannt werden.

      Näheres wird im Verbandsordnungsverfahren des Bundesverbandes geregelt.

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IV. Beitragsleistung
  1. Die Mitglieder haben durch Beiträge Anteil am Wirken des Verbandes.

  2. Die Höhe des finanziellen Beitrages, die im Kreisverband verbleibt, wird durch die Mitgliedervollversammlung festgelegt.
    Die Höhe des finanziellen Beitrages, der an den Bundesverband abzuführen ist, wird von der Bundeskonferenz festgelegt.

  3. Die finanziellen Beiträge sind eine Bringschuld.

  4. Die finanzielle Beitragspflicht ruht auf Antrag, wenn sich das Mitglied mehr als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

  5. Zur weiteren finanziellen Unterstützung des Kreisverbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistungen von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflußnahme auf den Kreisverband.

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V. Gliederungen des Kreisverbandes
  1. Gliederungen des Kreisverbandes sind:
    1. die Arbeitsringe
    2. die Ortsverbände,
    3. die Gruppen

  2. Die Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an: den "Falken" von 6 - 15 Jahren, der "Sozialistischen Jugend" von 15 Jahren ab.

  3. Das Wirken des Kreisverbandes in Gruppen und Arbeitsringe nach Alterstufen soll durch fortzuschreibende Arbeitsrichtlinien begleitet werden.

  4. Die Mitglieder, die Gruppen der verschiedenen Altersstufen und die speziellen Arbeitsgemeinschaften eines Ortes werden zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes zu einem Ortsverband zusammengefaßt.

  5. Gruppen können sich einen Namen geben.

  6. Neu- und Umbildungen von Gliederungen des Kreisverbandes, sowie die Namensgebung von Gruppen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes oder der Mitgliedervollversammlung.

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VI. Organe des Kreisverbandes Die Organe des Kreisverbandes sind:
  1. Die Mitgliedervollversammlung,
  2. der Kreisvorstand,
  3. die Kreiskontrollkommission.

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VI. A. Die Mitgliedervollversammlung
  1. Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.

  2. Die Mitgliedervollversammlung ist zuständig für das:
    1. Festlegen der Grundsätze der Arbeit des Kreisverbandes
    2. Ändern dieser Satzung
    3. Beschlußfassen über vorliegende Anträge
    4. Vergeben von Ehrenmitgliedschaften
    5. Festlegen der Mitgliedsbeiträge des Kreisverbandes
    6. Wählen der Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreiskontrollkommission
    7. Entgegennehmen und das Bestätigen des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes
    8. Entgegennehmen des Berichtes der Kreiskontrollkommission und Entlasten des Kreisvorstandes
    9. Bestätigen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Kreisverbandes
    10. Beschlußfassen über die Auflösung des Kreisverbandes

  3. Die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird zweimal jährlich vom Kreisvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Mitgliedervollversammlung soll mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen.

  4. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muß der Kreisvorstand
    1. auf Beschluß einer Zweidrittelmehrheit des Kreisvorstandes,
    2. auf einstimmigen Beschluß aller Mitglieder der Kreiskontrollkommission,
    3. auf Antrag von zwei Fünfteln der Mitglieder des Kreisverbandes
    unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der außerordentlichen Mitgliedervollversammlung müssen mindestens sechs Tage und dürfen höchstens zwei Wochen liegen. Mit Ausnahme der Neuwahl von Kreisvorstand und Kreiskontrollkommission hat die außerordentliche Mitgliedervollversammlung alle Aufgaben und Befugnisse einer ordentlichen Mitgliedervollversammlung. Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln.

  5. Anträge zur Mitgliedervollversammlung sind bis zum Beginn der Mitgliedervollversammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Kreisvorstandes und der Kreiskontrollkommission, bei Beginn der Mitgliedervollversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.

  6. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.

  7. Die Mitgliedervollversammlung ist, bei ordnungsgemäßer Einladung beschlußfähig mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

  8. Die Mitgliedervollversammlung gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

  9. Die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes, sowie die Mitglieder der Bundes- und Landeskontrollkommission können mit beratender Stimme an der Mitgliedervollversammlung teilnehmen.

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VI. B. Der Kreisvorstand
  1. Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören: Die Führung des Kreisverbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung, Weiterentwicklung der geistigen Grundlagen der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Führung der Kassengeschäfte, die Einberufung der Mitgliedervollversammlungen.

  2. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bildung des neuen Kreisvorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für die Dauer der laufenden Periode nachgewählt.

  3. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. Kreisvorsitzenden,
    2. stellvertretenden Kreisvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des SJ-Ringes
    3. stellvertretenden Kreisvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des F-Ringes
    4. höchstens vier weiteren Beisitzerinnen


  4. Bei der Wahl ist die Kandidatin gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin diese Stimmenzahl, so wird ein weiteres Mal gewählt. Erreicht erneut keine Kandidatin diese Stimmenzahl, so entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl des zweiten Wahlganges.

  5. Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlungen gebunden.

  6. Der Kreisvorstand ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller Gliederungen des Kreisverbandes zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter zu entsenden.

  7. Der Kreisvorstand hat gegenüber den Mitgliedern des Kreisverbandes eine ständige Pflicht zur umfassenden Information.

  8. Der Kreisvorstand tagt in kreisverbandsöffentlicher Form. Alle Mitglieder des Kreisverbandes können daran beratend teilnehmen. Nichtöffentliche Sitzungen erfordern einen entsprechenden Beschluß des Kreisvorstandes zu Beginn der Sitzung.

  9. Von den bestehenden Gliederungen des Kreisverbandes sollen je eine benannte Sprecherin beratend an den Sitzungen des Kreisvorstand teilnehmen.

  10. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes sollen beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.

  11. Der Kreisvorstand kann Bereiche seiner Aufgaben für einen zu bestimmenden Zeitraum an Einzelne übertragen.

  12. Die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Sie ist Treuhänderin des gesamten Kreisverbandsvermögen und ermächtigt, alle dem Kreisverband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

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VI. C. Die Kreiskontrollkommission
  1. Die Kreiskontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern. Mitglieder des Kreisvorstandes, sowie alle Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes oder den ihm verbundenen Zweckeinrichtungen können nicht zum Mitglied der Kreiskontrollkommission gewählt werden. Die Mitglieder der Kreiskontrollkommission wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin.

  2. Die Kreiskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die Durchführung der von der Mitgliedervollversammlung gefaßten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

  3. Bei verschiedener Auslegung der Satzung hat die Kreiskontrollkommission die Landeskontrollkommission anzurufen, deren Entscheidung bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung Gültigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Kreisvorstandes kein Stimmrecht.

  4. Die Kreiskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren.

  5. Alle Gliederungen und Organe des Kreisverbandes sind der Kreiskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.

  6. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, zu den von der Kreiskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Kreiskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den Kreisvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die davon Betroffenen zu unterrichten.

  7. Auf Antrag der Kreiskontrollkommission oder des Kreisvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.

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VII. Wahlen und Abstimmungen,
        Beschlußfähigkeit
  1. Kreisvorstand und Kreiskontrollkommission und alle Gliederungen des Kreisverbandes sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung bei den jeweiligen Tagungen anwesend sind.

  2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzungen der Gliederungen ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.

  3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt.

  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliedervollversammlung. Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliedervollversammlung schriftlich zugegangen sind.

  5. Das aktive Wahlrecht hat jedes Mitglied. Das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe der Gliederungen beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).

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VIII. Vermögen und Inventar
  1. Alle Gegenstände und Rechte, die für die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene Eigentum.

  2. Alle Gliederungen des Kreisverbandes sind dem Kreisvorstand gegenüber auf Anforderung verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse zu belegen.

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IX. Gemeinnützigkeit
  1. Unser Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege.

  2. Der Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken unseres Kreisverbandes fremd sind, oder auch durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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X. Schlußbemerkungen
  1. Die Satzung der Gliederungen des Kreisverbandes dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen der Bundessatzung maßgebend.

  2. Bei verschiedenen Auslegungen der Satzungen der Gliederungen des Kreisverbandes ist die Kreiskontrollkommission anzurufen. Ihre Entscheidung kann vor der Mitgliedervollversammlung angefochten werden.

  3. Bei allen Formulierungen dieser Satzung gelten sowohl die männliche, als auch die weibliche Form.

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XI. Selbstauflösung
  1. Die Selbstauflösung kann nur auf einer Mitgliedervollversammlung mit 3/4- Mehrheit beschlossen werden. Ein Antrag auf Selbstauflösung muß den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Mitgliedervollversammlung zugehen.

  2. Bei einer Selbstauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Verbandszweckes fallen das Restvermögen und das Restinventar an den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken zu.

  3. Der Empfänger hat das Restvermögen und das Restinventar unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Jugendarbeit im Landkreis Bad Doberan zu verwenden.
www.sjd-falken.de
falken@sjd-falken.de
  Sozialistische Jugend - Die Falken im Kreisverband Bad Doberan
  D-18209 Bad Doberan, Seestraße 13 (alt: Alexandrinenplatz 8)
  Telefon: +49 038203 62622, Fax: +49 038203 63664
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Stand: 24.04.2000   thomas@sjd-falken.de   ©