Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Bad Doberan
§ 1 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (JHA) und ihre Stellvertreter werden vom Kreistag gewählt. Sie haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere die Pflicht, an den Sitzungen des JHA regelmäßig teilzunehmen sowie in den Unterausschüssen und Arbeitsgruppen mitzuwirken.
(2) Die Pflichten und Rechte der Mitglieder des JHA ergeben sich aus der Kommunalverfassung sowie der Hauptsatzung des Kreistages und werden durch die Geschäftsordnung des Kreistages und des JHA weiter untersetzt.
(3) Mitglieder des JHA dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit betrifft, die ihnen oder ihren Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vor- oder Nachteil bringt. Wer ausgeschlossen sein kann, ist verpflichtet, dies dem Ausschuß mitzuteilen. In Zweifelsfällen entscheidet der JHA durch Beschluß. Die betroffene Person darf bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit nicht anwesend sein.
Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht kann nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Verstoß innerhalb dieser Frist schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Landkreis geltend gemacht wird. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlußfassung oder, sofern eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, am Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
(4) Mitglieder des JHA, die von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, müssen bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum verlassen, bei öffentlichen Sitzungen ist der Bereich der Mitglieder des JHA im Sitzungsraum zu verlassen. Die von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossenen Mitglieder sind in der Niederschrift namentlich zu vermerken.
§ 2 Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses
(1) Entsprechend der Satzung des Jugendamtes wählt der JHA Unterausschüsse. Bei Bedarf können darüber hinaus Arbeitsgruppen gebildet werden. In den Unterausschüssen und Arbeitsgruppen ist durch den Sprecher dafür Sorge zu tragen, daß auch ihre Mitarbeiter und Gäste Angelegenheiten verschwiegen behandeln, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom kreistag, JHA, einem Unterausschuß oder einer Arbeitsgruppe beschlossen ist. Ferner ist zu beachten, daß die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet wird.
§ 3 Konstituierung des Jugendhlfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuß tritt innerhalb eines Monats nach der Wahl seiner Mitglieder durch den Kreistag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
(2) Zur konstituierenden Sitzung wird der JHA vom Präsidenten des Kreistages einberufen.
(3) Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden leitet der Präsident des Kreistages die Sitzung.
§ 4 Geschäftsführung des Jugendhilfeausschusses
(1) Die laufenden Geschäfte des JHA und seiner Unterausschüsse werden von der Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
§ 5 Einberufung des Jugendhilfeausschusses, seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
(1) Der Jugendhilfeausschuß ist durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Dabei sind Ort, Datum und Tageszeit sowie die Tagesordnung anzugeben. Der Vorsitzende schlägt In Abstimmung mit dem Jugendamtsleiter die Tagesordnung vor. Das gleiche gilt für die Sprecher der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen bezüglich deren Beratungen.
(2) Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung des JHA fordert, hat der Vorsitzende den JHA einzuberufen.
(3) Erläuternde Beratungsunterlagen zur Tagesordnung sollen in der Regel mit der Tagesordnung, im Ausnahmefall vor der Sitzung als Tischvorlage, vorliegen.
(4) Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden, darf jedoch 3 Tage nicht unterschreiten.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekanntzugeben.
§ 6 Ordnungsgemäße Ladung und Beschlußfähigkeit
(1) Der Vorsitzende des JHA eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er stellt die Beschlußfähigkeit fest. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz zu führen, so wählt der JHA unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes ohne Aussprache aus seiner Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer dieser Sitzung.
(2) Ein Mitglied des JHA, das an einer Sitzung des JHA nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dies dem Vorsitzenden oder der Verwaltung des Jugendamtes möglichst frühzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.
(3) Die Teilnahme an der Sitzung wird durch die persönliche Eintragung in der Anwesenheitsliste nachgewiesen.
(4) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder des JHA ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlußfähigkeit während der Sitzung durch ein Mitglied des JHA bezweifelt, so hat der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit sofort durch Auszählung zu überprüfen.
(5) Wird die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen. Ist auch nach Ablauf von 30 Minuten die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des JHA nicht anwesend, so ist die Sitzung aufzuheben.
Der Vorsitzende kann die in der aufgehobenen Sitzung nicht erledigten Punkte in einer sofort danach einberufenen Sitzung des JHA beraten und entscheiden lassen; die Einberufungsfrist beträgt in einem solchen Falle mindestens sieben Tage. Der JHA ist dann beschlußfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder des JHA anwesend sind und bei der Ladung auf § 108 Abs. 3 KV hingewiesen wurde.
§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Öffentlichkeit der Sitzungen des JHA ist im § 3 der Satzung des Jugendamtes geregelt.
(2) In nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Beschlüsse des JHA sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung des JHA bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(3) Geladene sachkundige Bürger können an den nichtöffentlichen Sitzungen des JHA als Zuhörer teilnehmen, soweit die behandelte Angelegenheit ihre Sachkunde betrifft. Die Teilnahme ist dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen.
(4) Zuhörer sind nicht berechtigt, in der Sitzung des JHA das Wort zu ergreifen oder Beifall und Mißbilligung zu äußern. Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Sitzung stören, ausschließen, die Sitzung aussetzen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Bei Bedarf kann der Vorsitzende sachkundigen Bürgern oder Vertretern betroffener Einrichtungen und Institutionen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung das Wort erteilen.
§ 8 Anfragen von Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses
(1) Jedes Mitglied des JHA ist berechtigt, vor Beratungsbeginn Anfragen über Angelegenheiten der Jugendhilfe, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Vorsitzenden oder den Jugendamtsleiter zu richten. Die Fragen müssen kurz gefaßt sein, sich auf konkrete Vorgänge beziehen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sollten die Anfragen vom Vorsitzenden oder Jugendamtsleiter nicht gleich beantwortet werden können, so erfolgt die Beantwortung als Zusatz zur Niederschrift, spätestens innerhalb von 3 Wochen.
(2) Die Höchstdauer der Fragestellung beträgt drei Minuten. Sachanträge zu den aufgeworfenen Themen sind in der folgenden Sitzung des JHA möglich.
(3) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
§ 9 Informationen
(1) Der Vorsitzende und der Jugendamtsleiter können in jeder Sitzung des JHA unter einem besonderen Tagesordnungspunkt den JHA über Angelegenheiten der Jugendhilfe informieren, die für den Landkreis von Bedeutung sind. Die Mitglieder des JHA können zu diesen Informationen Fragen, die der Erläuterung oder dem Verständnis dienen, stellen. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 10 Eingaben von Einwohnern
(1) Jeder Einwohner des Landkreises kann Anregungen, Bedenken und Beschwerden, die sich auf die Aufgaben der Jugendhilfe beziehen, in einer Eingabe schriftlich oder zur Niederschrift an den JHA herantragen.
(2) Der JHA beschließt über an ihn gerichtete Eingaben abschließend, soweit nicht die Zuständigkeit des Kreistages oder einer seiner Ausschüsse gegeben ist.
§ 11 Tagesordnung
(1) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung zu beschließen. Zur Behandlung der Tagesordnung sind von der Verwaltung des Jugendamtes folgende Beratungsunterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) Protokolle der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
b) Anträge der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
c) Sitzungsdrucksachen der Verwaltung einschließlich eines Beschlußvorschlages.
(2) Vorschläge von Unterausschüssen, Arbeitsgruppen oder einem Viertel der Ausschußmitglieder oder des Jugendamtsleiters zur Erweiterung der Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt werden; dem Jugendamtsleiter ist gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.
(3) Die auf die Tagesordnung gesetzten Punkte werden in der Reihenfolge beraten, in der sie auf der Einladung aufgeführt sind.
(4) Der JHA kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern und in sachlichem Zusammenhang stehende Punkte verbinden. Er kann Punkte von der Tagesordnung absetzen.
(5) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur entschieden werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub duldet und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist.
§ 12 Aussprache
(1) Jedes Mitglied des JHA darf nur sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm das Wort erteilt hat; es darf dabei nur die zur Beratung anstehende Angelegenheit behandeln. Es darf zur gleichen Angelegenheit mehrfach das Wort ergreifen. Außer vom Vorsitzenden darf es nicht unterbrochen werden. Zwischenrufe gelten nicht als Unterbrechung.
(2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Mitglieder des JHA gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(3) Der Vorsitzende kann zur Einhaltung der Geschäftsordnung jederzeit außerhalb der Rednerfolge das Wort ergreifen. Will der Vorsitzende einen Antrag zur Sache stellen oder sich an der sachlichen Beratung beteiligen, gibt er für diese Zeit den Vorsitz ab. Dieses gilt nicht für Hinweise und Erläuterungen zum Verfahren. Dem Jugendamtsleiter ist das Wort auf seinen Wunsch auch außerhalb der Rednerfolge zu erteilen. Anderen Bediensteten der Verwaltung des Jugendamtes ist das Wort nur mit Zustimmung des JHA und auf Wunsch des Jugendamtsleiters zu erteilen.
(4) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sind sie auf Wunsch für die Niederschrift zur Verfügung zu stellen.
(5) Der JHA kann die Dauer der Aussprache und die Redezeit auf Antrag begrenzen. Die Redezeit der JHA-Mitglieder soll in solchen Fällen 5 Minuten nicht übersteigen. Bei wiederholten Wortmeldungen eines Redners zur gleichen Sache kann die Redezeit vom Vorsitzenden auf die Hälfte reduziert werden.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
Schluß der Aussprache und der Rednerliste
(1) Zur Geschäftsordnung muß der Vorsitzende das Wort unverzüglich erteilen. Die Ausführungen müssen kurz gefaßt sein und dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung des zur Beratung anstehenden Gegenstandes beziehen. Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht übersteigen. Bei Verstößen, insbesondere dann, wenn statt zur Geschäftsordnung zur Sache gesprochen wird, kann der Vorsitzende das Wort entziehen.
(2) Anträge auf Schluß der Aussprache oder der Rednerliste können nur von solchen JHA-Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
(3) Vor der Abstimmung kann bei Widerspruch je ein Ausschußmitglied für und gegen den Antrag sprechen.
(4) Wird ein Antrag auf Schluß der Rednerliste angenommen, so erhalten nur noch die auf der Rednerliste vermerkten Teilnehmer sowie der Antragsteller das Wort. Ausschußmitglieder können zur persönlichen Erklärung gem. Abs. 5 das Wort beanspruchen
(5) Um eigene Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht richtigzustellen oder um Angriffe gegen die eigene Person zurückzuweisen, soll Ausschußmitgliedern für persönliche Erklärungen das Wort auch außerhalb der Rednerfolge erteilt werden. Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.
(6) Der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen.
§ 14 Behandlung von Anträgen
(1) Jeder Beschluß des JHA zu einem Tagesordnungspunkt setzt einen Antrag voraus, der von einem oder mehreren Ausschußmitgliedern, einem Unterausschuß, einer Arbeitsgruppe oder dem Jugendamtsleiter schriftlich eingebracht werden kann. Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind - ausgenommen Dringlichkeitsanträge -, werden nicht behandelt.
(2) Jeder Antrag muß den Beschlußvorschlag im Wortlaut enthalten.
§ 15 Zurücknahme von Anträgen, Änderungsanträge, Gegenanträge, erneuter Antrag
(1) Jeder Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung durch den Antragsteller zurückgenommen werden. Bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes kann der zurückgezogene Antrag auch durch ein anderes Ausschußmitglied als eigener Antrag erneut eingebracht werden.
(2) Bei einem Änderungsantrag wird zunächst über diesen, bei einem Gegenantrag nur über den ursprünglichen Antrag beraten und abgestimmt.
(3) Über einen zur Abstimmung gebrachten Antrag darf nicht noch einmal in derselben Sitzung abgestimmt werden.
§ 16 Unterbrechung, Vertagung und Verweisung
(1) Wird ein Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Ausschußmitglieder auf Unterbrechung der Sitzung gestellt, so hat der Vorsitzende umgehend die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Über Anträge auf Vertagung eines Beratungsgegenstandes auf die nächste Ausschußsitzung oder zur Verweisung des Beratungsgegenstandes in einen Unterausschuß oder eine Arbeitsgruppe beschließt der JHA mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Beschlußfassung
(1) Beschlüsse werden - soweit nicht gesetzlich anders vorgeschrieben - stets mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Ausschußmitglieder gefaßt.
(2) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Beschlusses zu verlesen oder vorzutragen, soweit sie sich nicht aus der Sitzungsdrucksache ergibt. Dieses gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Vorsitzende hat die Frage, über die abzustimmen ist, So zu stellen, daß sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
(3) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Namentlich wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Ausschußmitglieder dieses verlangt. Geheime Abstimmung, von Wahlen abgesehen, ist unzulässig.
(4) Falls der Vorsitzende oder der Jugendamtsleiter vor oder nach der Stellung des Antrags darauf hinweisen, daß dem Landkreis infolge des Beschlusses ein Schaden entstehen kann, so ist namentlich abzustimmen.
§ 18 Form der Abstimmung
(1) Offene Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.
(2) Namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf eines jeden stimmberechtigten Ausschußmitgliedes in alphabetischer Reihenfolge und Abgabe der Stimme zur Niederschrift.
§ 19 Geltungsbereich der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung gilt für den Jugendhilfeausschuß, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen.
(2) Für alle nichtaulgeführten Fragen gilt die Geschäftsordnung des Kreistages.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluß durch den JHA in Kraft.
gez. Berner
Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses
veröffentlicht im "Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan" 10/96